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30.12.2024 - 18:03
(RB 07-22) Wenn die Temperaturen steigen und der Sommer vor der Tür steht, überkommt viele Menschen spontan die Reiselust. Dank des Internets gibt es jede Menge Last-Minute-Angebote, Pauschalreisen oder Ferienunterkünfte zu günstigen Preisen. Wunderschöne Fotos von Hotelanlagen mit Pool und kinderfreundlichem Animationsprogramm verleiten schnell zur Buchung per Mausklick. Aber was, wenn man seinen gebuchten Traumurlaub nicht antreten kann, weil zu viele Kollegen in der Firma erkrankt sind und man seinen Sommerurlaub verschieben muss? Gilt bei einer Online-Buchung auch das 14 tätige Widerrufsrecht, wie bei anderen Einkäufen im Internet? Leider Nein, denn bestimmte Vertragsarten sind vom Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ausgeschlossen, unter anderem Reisebuchungen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Pauschalreise oder einzeln gebuchte Flüge oder Hotelaufenthalte handelt, deren Zeitraum festgelegt ist. Anbieter sind zudem nicht verpflichtet, auf das fehlende Widerrufsrecht hin zu weisen. Wer sich vor Reisebeginn umentscheidet, hat jedoch noch die Möglichkeit, von der Reise zurückzutreten. Laut § 651 h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), muss der Veranstalter die Reisekosten dann erstatten. Dafür darf er aber eine angemessenen Stornogebühr verlangen. Übrigens: Haben Urlauber die Reisebuchung versehentlich angeklickt, können sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Unter Umständen müssen Buchende dennoch für sogenannte unnütze Aufwendungen der Anbieter aufkommen, also für durch die Buchung entstandene Kosten wie Arbeitsaufwand, Porto oder Papier.
Quelle ERGO Rechtsschutz-GmbH