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21.12.2024 - 17:11

 
 

Die Pflegeversicherung nutzt 12 Milliarden Euro nicht.

(RB 06.22)  Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu? In Deutschland werden von über 4,2 Millionen Pflegebedürftigen knapp drei Viertel (3,3 Millionen) zu Hause betreut − 2,1 Millionen allein von ihren Angehörigen. Um diese Menschen bestmöglich zu entlasten, existieren eine ganze Reihe von finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der Pflegeversicherung. Doch wie eine vom Sozialverband VdK in Auftrag gegebene Studie zeigt, werden sie von den meisten Familien aufgrund der komplizierten Beantragung meist nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen. Deshalb verfallen in Deutschland pro Jahr insgesamt Leistungsansprüche von mindestens 12 Milliarden Euro. Markus Küffel, Gesundheitswissenschaftler, examinierte Pflegefachkraft und Geschäftsführer der Pflege zu Hause Küffel GmbH, erklärt, welche Leistungen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zustehen. Pflegegeld. Laut der vom VdK in Auftrag gegebenen Studie beziehen 82 Prozent der Befragten Pflegegeld. Wer einen Pflegegrad bewilligt bekommen hat, erhält es ab Pflegegrad 2 automatisch. Es wird gestaffelt nach dem Pflegegrad direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt und beträgt zwischen 316 und 901 Euro pro Monat. Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu unterstützen. Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, stehen dafür monatlich 125 Euro zur Verfügung. Allerdings nehmen nur 20 Prozent der Befragten dieses Geld in Anspruch. „Der Entlastungsbeitrag wird nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern steht nur für Dienstleistungen zur Entlastung von Pflegenden zur Verfügung. Dies können beispielsweise ambulante Betreuungsdienste sein, die beim Kochen, Putzen oder Einkaufen helfen“, weiß Markus Küffel. Tagespflege. Nur 7 Prozent der Befragten haben bisher Tagespflege in Anspruch genommen. Pflegebedürftige leben dabei grundsätzlich weiterhin zu Hause, suchen aber tagsüber für einige Stunden eine Einrichtung auf, in der sich Fachkräfte um sie kümmern. Dies soll pflegende Angehörige entlasten und ihnen die Möglichkeit geben, ein Leben neben der Pflege zu führen. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad zwischen 689 und 1.995 Euro pro Monat. „Allerdings müssen sogenannte Hotelkosten für Unterbringung und Verpflegung sowie sogenannte Investitionskosten für Miete und Instandhaltung der Einrichtung zusätzlich selbst bezahlt werden. Dafür kann aber auch der Entlastungsbeitrag zum Einsatz kommen“, erklärt Markus Küffel. Kurzzeitpflege. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige bis zu 8 Wochen im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings haben sie nur 14 Prozent der Befragten tatsächlich genutzt. Kurzzeitpflege dient dazu, Betroffene temporär in einem Pflegeheim unterzubringen, wenn sich die Pflegebedürftigkeit verschlimmert oder die Pflegeperson unverhofft ausfällt. Unabhängig vom Pflegegrad – außer Pflegegrad 1 − stehen dafür maximal 1.774 Euro pro Jahr zur Verfügung. Sollten die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen worden sein, so stehen für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.386 Euro jährlich zur Verfügung. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt. Verhinderungspflege. Wenn Angehörige beispielsweise krank oder im Urlaub sind, sorgt die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 für eine Vertretung, die die Betreuung zu Hause übernimmt – sofern die Betreuung mindestens seit 6 Monaten zu Hause stattfindet. Nur 30 Prozent der Befragten nutzen gegenwärtig die Leistung von bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Die Verhinderungspflege kann noch um einen anteiligen Betrag von 806 Euro aus der Kurzzeitpflege ergänzt werden, sofern diese noch nicht in Anspruch genommen wurde. Achtung: Leisten Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad die Vertretung, so wird nur das 1,5-fache Pflegegeld gezahlt. „Mit der Verhinderungspflege darf eine Person der Wahl, der Pflegedienst oder eine osteuropäische Betreuungskraft beauftragt werden“, erklärt Markus Küffel. Pflegesachleistungen. Nur 38 Prozent der Befragten nutzen einen ambulanten Pflegedienst. Dieser kann zahlreiche unterschiedliche Aufgaben übernehmen wie Hilfe bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder beim Kochen. Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen zwischen 724 und 2.095 Euro sogenannter Pflegesachleistungen zu, die nur für die ambulanten Dienste eingesetzt werden dürfen. Der Pflegedienst rechnet dabei direkt mit der Pflegekasse ab. Professionelle Beratung. Warum die meisten Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nicht auf die ihnen zustehenden Leistungen zurückgreifen, hat unterschiedliche Gründe. Bei einigen Leistungen muss beispielsweise noch Geld aus eigener Tasche zugezahlt werden – viele Familien können sich das nicht leisten. Zusätzlich finden zahlreiche Menschen aufgrund des Pflegekräftemangels keine Einrichtungen, die ihre Angehörigen für Kurzzeit- oder Tagespflege übernehmen können. „Außerdem schrecken die unterschiedlichen Leistungen und deren komplizierte Beantragung viele Pflegebedürftige ab. Hier sollte die Politik sich für einfachere Unterstützungsmöglichkeiten stark machen. Pflegebedürftige und ihre Familien sollten sich auf jeden Fall professionell beraten lassen, um keine Leistungen ungenutzt zu lassen. Dafür stehen beispielsweise Pflegestützpunkte oder Pflegeberater zur Verfügung“, rät Markus Küffel abschließend.

 

 

 

 

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